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Krisenbekämpfung 2022 - Insolvenzantragspflicht wird erneut verkürzt

05. Oktober 2022


Bundeskabinett bringt vorübergehende Änderungen des Insolvenzrechts auf den Weg; Antragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt unverändert

 

Ein neues Gesetz zur Änderung des Insolvenzrechts soll die nachteiligen Effekte dämpfen, die sich aus der aktuellen Krise für zahlreiche Unternehmen ergeben (zur Bewertung unten B.). Drei wesentliche Punkte werden nach einer Pressemitteilung des zuständigen Bundesjustizministeriums (BMJ) vom 05. Oktober 2022 geändert:

A. Vorübergehende Änderungen der InsO

1. Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung wird verkürzt

Die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO soll modifiziert werden. So soll der Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose von 12 auf 4 Monate herabgesetzt werden. Hierdurch werde die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung nach § 15a InsO deutlich abgemildert. Die Regelung soll auch für Unternehmen gelten, bei denen bereits vor dem Inkrafttreten eine Überschuldung vorlag, der für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung maßgebliche Zeitpunkt aber noch nicht verstrichen ist.

Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Wichtig sei jedoch, dass bereits ab dem 1. September 2023 der ursprüngliche Prognosezeitraum von 12 Monaten wieder relevant werden kann, wenn absehbar ist, dass auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2024 wieder auf einen 12-monatigen Zeitraum zu beziehenden Prognose eine Überschuldung bestehen wird.

Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt.


2. Die Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen werden verkürzt:

Die maßgeblichen Planungszeiträume für die Erstellung von Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen sollen bis zum 31. Dezember 2023 von sechs auf vier Monate verkürzt werden.


3. Die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung wird erhöht:

Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags wegen Überschuldung soll bis zum 31. Dezember 2023 von derzeit sechs auf acht Wochen hochgesetzt werden. Insolvenzanträge sind jedoch weiterhin ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, § 15a Absatz 1 Satz 1 InsO. Die Höchstfrist darf nicht ausgeschöpft werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt feststeht, dass eine nachhaltige Beseitigung der Überschuldung nicht erwartet werden kann.

Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt hingegen unberührt.


B. Bewertung

Falls die Vorschläge die Gesetzgebungsorgane passieren, sind sie grundsätzlich geeignet, Krisensymptome abzumildern,. Die Unsicherheiten, die sich aus den bislang längeren Fristen ergeben, werden durch die Verkürzung der Planungs- und Prognosezeiträume reduziert.

Viele Unternehmen stehen aber nicht allein vor einem Planungs- oder Prognoseproblem. Ihnen droht eine echte Zahlungsunfähigkeit, wenn die Kosten weiter steigen und die Umsätze weiter sinken. Gegen die Liquiditätskrise helfen nur Finanzierungshilfen. Solche Hilfen sind aber – vorbehaltlich der geplanten Energiekostenbegrenzungen – anders als zu Beginn der Corona-Pandemie nicht geplant. Die Insolvenzantragspflicht aufgrund einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit wird - ordnungspolitisch zu Recht - nicht verändert. Das bedeutet aber auch, dass sich für viele Unternehmen ein harter Schnitt über das Insolvenz- und Sanierungsrecht nicht vermeiden lässt. Lag bereits eine Überschuldung vor, dann bleibt es ohnehin bei den bisherigen Fristen, wenn der Insolvenzantrag bereits versäumt bzw. hinausgeschoben wurde. Eine gewisse Rückwirkung wäre angemessen.

Nicht behoben werden zudem die Unsicherheiten, die sich daraus ergeben, dass auch im verkürzten Planungs- und Prognosezeitraum die Zahlungsfähigkeit „überwiegend wahrscheinlich“ sein muss, § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO. Der Maßstab für die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ ist zwar griffig („Wahrscheinlichkeit >50%“), aber nicht belastbar. Es muss argumentiert werden. Aber wer kann für die kommenden 4 Monate belastbar eine Wahrscheinlichkeit der Zahlungsfähigkeit prognostizieren, wenn die Einzelhandelsverbände schon jetzt eine Flaute im Weihnachtsgeschäft befürchten?

Zu unscharf ist das Gesetz schließlich insofern, als mit der Gießkanne auch solche Unternehmen bzw. Branchen von den Erleichterungen profitieren, die nicht in gleicher Weise von der Krise betroffen sind oder deren Geschäftsmodell erkennbar absehbar nicht mehr belastbar funktioniert.


Insgesamt sind die Vorschläge allein aus insolvenzrechtlicher Sicht geeignet, Härten abzufedern. Aber saniert werden können Unternehmen nur, wenn ihnen das Geld nicht ausgeht. Daran ändert die Verkürzung der Planungs- und Prognosezeiträume nichts. Dazu wären Zuschüsse erforderlich. Die Spielräume dürften nach der Corona-Krise und angesichts der bereits zugesagten energiepolitischen Programme in Höhe von 200 Mrd. Euro erschöpft sein.

 

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