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22. Dezember 2014
Autor: RA Dr. Andreas Möhlenkamp
Bestehen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträge zwischen zwei (Konzern-) Gesellschaften, dann hat die beherrschende Gesellschaft der beherrschten Gesellschaft alle Verluste auszugleichen, die während der Vertragszeit entstehen, § 302 AktG. Die Gläubiger der beherrschten Gesellschaft sind dadurch geschützt, dass sie für die Zeit nach Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verträge verlangen können, § 303 AktG. Dazu müssen sie ihren Anspruch auf Sicherheitsleistung spätestens 6 Monate nach Eintragung der Aufhebung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags bei der beherrschenden Gesellschaft anmelden.
Der BGH hat nun mit Urteil v. 7.10.2014 (Az. II ZR 361/13) entschieden, dass der Anspruch auf Sicherheitsleistung auf 5 Jahre begrenzt ist. Das AktG sieht keine solche Begrenzung vor. Der BGH musste darum auf eine analoge Anwendung der §§ 26, 160 HGB, 327 Abs. 4 AktG zurückgreifen. In der Praxis folgt daraus, dass sich Gläubiger nicht unbeschränkt auf den Fortbestand eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags verlassen können. Gläubiger, die sich auf die Zahlungsfähigkeit einer Konzernmutter (mit) abstützen wollen, sollten darum eine eigenständige Garantie oder Sicherheit verlangen. In der Praxis wird eine solche eigenständige Garantie oder Patronatserklärung selten zu erlangen sein. Die Begrenzung der Nachhaftung kann - und sollte - auf die Kalkulation von (Dauer-) Schuldverhältnissen zurückschlagen.
Kaum zu vermeiden sind Nachteile für Mitarbeiter in der Konzerntochter mit Pensionsanwartschaften, die sich auf die Zahlungsfähigkeit des Konzernverbunds verlassen haben. Sie sind nur begrenzt durch den Pensionssicherungsverein (PSV) geschützt.