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Suhrkamp: Weg frei für Abschluss des Insolvenzverfahrens, Schadenersatzrisiko bleibt

23. Dezember 2014


 

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 20.10.2014 (Az. 51 T 696/14, ZIP 2014, 2197) die Beschwerde gegen den Suhrkamp-Insolvenzplan zurückgewiesen und damit der Umstrukturierung des renommierten Verlags grünes Licht gegeben. Freie Fahrt hatte der Verlag zunächst gleichwohl nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht hat es in einer befristeten Anordnung dem Landgericht Berlin untersagt, das Insolvenzverfahren aufzuheben und die Umwandlung der Gesellschaft einzutragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.12.2014, Az. 2 BvR 1978/13). Nun aber ist der Weg frei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.2014, Az. 2 BvR 1978/13). Das BVerfG meint, es bestehe „ein erhebliches Risiko, dass bei einer weiteren Verzögerung die durch den Insolvenzplan beabsichtigte Sanierung endgültig scheitert und die Schuldnerin zerschlagen wird". Der Suhrkamp-Verlag habe durch eine eidesstattliche Versicherung seines Geschäftsführers "glaubhaft gemacht", dass er bei einer weiteren Verzögerung spätestens ab Juni 2015 zahlungsunfähig wäre.

Ursprung war ein jahrelanger erbitterter Streit zwischen den Gesellschaftern. Das Verfahren hat aber auch in der Sanierungspraxis für viel Resonanz gesorgt. Zahlreiche komplexe materielle und prozessuale Rechtsfragen waren zu klären. Das LG Berlin – und mit ihm das BVerfG - hat nun entschieden, dass das Vollzugsinteresse der Gesellschaft das Interesse des Minderheitsgesellschafters an einer vollständigen rechtlichen Prüfung überwiegt. RA Dr. Möhlenkamp hat den Fall mit verschiedenen Veröffentlichungen kritisch begleitet und auch auf die eigentumsrechtlichen Implikationen hingewiesen (Möhlenkamp, BB 2013, S. 2828; ders., BB 2014, S. 2196). Es muss damit gerechnet werden, dass der Rechtsstreit fortgeführt wird. Im Raum stehen hohe Schadenersatzforderungen gegen die Beteiligten.

Insolvenzrechtlich bemerkenswert ist, dass für das LG Berlin die Zerschlagung des Insolvenzschuldners der einzige Vergleichsmaßstab für den Insolvenzplan ist. Ein alternativer, für die Gläubiger günstigerer Insolvenzplan spielt keine Rolle. Damit hat es der Planersteller in der Hand, in welcher Höhe die Gläubiger „bestmöglich“ befriedigt werden. Der Fall Suhrkamp zeigt, dass das Insolvenzverfahren für alle Beteiligten kaum berechenbare Fallstricke bereithält.

 

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