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24. November 2017
Autor: Dr. Andreas Möhlenkamp
Keine Begünstigung von Sanierungsgewinnen vor Inkrafttreten des § 3a EStG n.F.
Bevor § 3a EStG n.F. nicht in Kraft getreten ist, kommt eine Begünstigung von Sanierungsgewinnen nicht in Betracht. Auch Altfälle können nicht auf den bisherigen Sanierungserlass (2003) gestützt werden. Das hat der BFH in zwei jüngeren Urteilen entschieden (vgl. BFH, Urt. v. 23.8.2017, Az. I R 52/14 und Az. X R 38/15) und damit seine Rechtsprechung aus November 2016 fortgesetzt (vgl. BFH, Beschl. v. 28. November 2016, Az. GrS 1/15).
Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (vgl. dazu Möhlenkamp, Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF unzulässig, Kurzkommentar zu BFH, Beschluss v. 28.11.2016, GrS 1/15, EWiR 2017, 149 f.). Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungs-erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8. Februar 2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27. April 2017, BStBl I 2017, 741).
Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt, wie der sog. Sanierungserlass selbst. Eine solche Rege-lung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können. Auch Altfälle bleiben also bis auf Weiteres durch das Sanierungssteuerrecht blockiert.
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