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Rechtsberatung und UNternehmenssanierung
"News und Aktuelles"

News und Aktuelles

Corona Virus - Aktuelles und Zweifelsfragen

25. März 2020


Was ist neu? Was geht trotz Corona-Krise nicht?

 

Nachdem die Bundesregierung umfangreiche Maßnahmen angekündigt hat, zeigen sich in der Praxis erste Fallstricke. Gerade zum Monatsende stehen Gehaltszahlungen an. Die Liquidität wird eng. Wir geben einen Überblick.

1. Finanzverwaltung / Steuern

Steuerstundungen und ermäßigte Steuervorauszahlungen sind möglich für die Ertragssteuern (KSt und ESt), sowie für die Umsatz- und Gewerbesteuer ("Reduktion des Gewerbesteuermessbetrags"). Die Lohnsteuer und sonstige Steuern und Zölle können (bislang) nicht gekürzt werden. Zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung von Sozialversicherungsbeitragen vgl. unten.

Formulare stellen die Finanzministerien der Länder bereit (siehe Link unten).

Unternehmen, die aufgrund von Verlustvorträgen aus Vorjahren ohnehin keine Ertragssteuern zahlen, sind auf Kredite und andere liquiditätssichernde Maßnahmen angewiesen (siehe unten).

2. Kurzarbeitergeld (KUG)

Kurzarbeitergeld (KUG) kann erleichtert beantragt werden:
- Wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
- Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.
- In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
- Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

Wir verweisen erneut auf die einschlägigen Formulare im Internet (siehe Link unten)

"10% der Mitarbeiter mindestens 10% Entgeltausfall" bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber auch dann mit Zustimmung Ihrer Mitarbeiter KUG beantragen können, wenn Sie bis zu 90% Ihrer Mitarbeiter noch Urlaubsüberhänge oder Überstunden auszahlen. Das KUG gilt dann nur für diejenigen Mitarbeiter, die Urlaub oder Überstunden nicht abbauen können.

Den Jahresurlaub des Jahres 2020 müssen Mitarbeiter nicht eingebringen. Überstunden und Urlaubsüberhänge des vergangenen Jahres sind aber vorab abzubauen. Verlängerungsanträge für Urlaubsüberhänge sollten in der Praxis nicht bewilligt werden. Auch Krankmeldungen sind zwar grundsätzlich zulässig. Arbeitgeber sollten aber mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern besprechen, dass gleichwohl Urlaub und Überstunden abgebaut werden. In Einzelfällen mag auf freiwilliger Basis aufgrund der Krise ein Abbau von Überstunden im Verhältnis 1:1,5 oder 1:2 vereinbart werden. Ob solche freiwilligen Vereinbarungen später arbeitsgerichtlich angefochten werden können, ist offen.

In den meisten Unternehmen können Sie also KUG beantragen. Überstunden und Urlaubsüberhänge müssen Sie praktisch auszahlen. Wenn Sie dadurch in Liquiditätsengpässe geraten, sollten Sie auf die vorhandenen liquiditätssichernden Maßnahmen zurückgreifen (Tilgungsaussetzung, Kreidtüberziehungen, KfW-Mittel, Sofortkredite u.a.m.). Banken, die Überziehungskredite gewähren, sind insolvenzrechtlich abgesichert (siehe unten).

3. Kredite

Kredite können Sie mit Ihrer Bank durch eine Erweiterung der vorhandenen KK-Linie oder durch Zusatzkredite vereinbaren. Eine Rückzahlung bis zum 30.9.2023, also innerhalb von 3,5 Jahren, sollte dargelegt werden können. Bitte beachten Sie dazu die Beiträge auf dieser Seite zu Liquiditätsplanungen, die wir gerne für Ihr Unternehmen erstellen.

Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Details. Das großvolumige KfW-Sonderprogramm 2020 enthält die Vorgabe, dass nur Unternehmen einen Kredit beantragen können, die am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren (dazu unten). Die wirtschaftlichen Verhältnisse mussten zu diesem Stichtag geordnet sein, es durften keine ungeregelten Zahlungsrückstände von mehr als 30 Tagen bestehen und es durften keine Stundungsvereinbarungen oder Covenantbrüche bestehen.

4. Insolvenzrecht

Nicht nur die 3-wöchige Insolvenzantragspflicht wird bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Auch die Haftung der Geschäftsführer und Vorstände aus § 64 GmbHG (§ 92 AktG, §§ 130a, 177a HGB, § 99 GenG, § 42 II BGB) ist suspendiert. Zahlungen gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vereinbar. Kreditgewährungen gelten nicht als gläubigerbenachteiligend. Rückzahlungen bis zum 30.9.2023 und Besicherungen solcher Rückzahlungen sind insolvenzfest. Das gilt auch für Gesellschafterdarlehen.

Aber Vorsicht! Das alles gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht oder wenn ohnehin keine Aussicht besteht, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Stichtag ist der 31.12.2019. War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf der Covid-19-Pandemie beruht. Gläubigerinsolvenzanträge sind gleichwohl zulässig, wenn die Insolvenzreife am 1.3.2020 bestand, oder wenn der Gläubger nachweisen kann, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht auf der Coronakrise beruht. Das dürfte nur ausnahmsweise gelingen.

Bitte holen Sie in Zweifelsfällen unbedingt fachkompetenten Rat ein. Das gilt insbesondere, wenn Sie Ihrem Unternehmen ein Gesellschafterdarlehen gewähren wollen. Zum Thema "Eidesstattliche Versicherung" haben wir bereits auf dieser Seite berichtet.

5. Vertragsrecht

Unternehmen könnten versucht sein, sich mit Hinweis auf "höhere Gewalt" oder einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage" ihren vertraglichen Pflichten zu entziehen. Das liegt auf den ersten Blick nahe, ist aber trügerisch. Der Gesetzgeber setzt derzeit zahlreiche Regelungen um, die dazu beitragen sollen, dass die Härten der Coronakrise bewältigt werden. Sonderregeln gelten für Verbaucher und Mieter. Liquiditätsengpässe werden überbrückt. Das dürfte zugleich bedeuten, dass Unternehmen, die nicht in den Genuss dieser umfangreichen Maßnahmen kommen, ihre Notlage nicht ohne weiteres auf ihre Vertragspartner abwälzen dürfen, die regelmäßig ihrerseits durch die Coronakrise geschädigt sind. Die gesetzgeberischen Maßnahmen können zwar die vielfältigen Verwerfungen der Gesellschaft nicht umfassend lösen. Aber die für uns alle unvorhersehbare Krise kann nur durch einen fairen Ausgleich und nicht durch eine einseitige Entziehung aus den Vertragspflichten bewältigt werden. Gegebenenfalls sind Verträge kurzfristig und vorübergehend anzupassen, wenn etwa ein produzierendes Unternehmen wegen fehlender Zulieferteile oder weil Mitarbeiter ausfallen nicht mehr liefern kann. Einzelfragen werden vermutlich die Zivilgerichte bald beschäftigen.

6. Unternehmen in Schwierigkeiten

Unternehmen, die bereits vor der Coronakrise insolvenzreif waren oder die sich jedenfalls in einer Krise befunden haben, müssen besonders aufpassen. Staat und Banken verlangen grundsätzlich zu Recht, dass die Schwierigkeiten durch die Coronakrise entstanden sind ("Kausalität"). Hinzu kommt, dass Unternehmen, die bereits vor der Coronakrise in Schwierigkeiten waren, oft auch danach Schwierigkeiten haben werden, Kredite zurückzuzahlen.

Problematisch ist, dass der Begriff "Unternehmen in Schwierigkeiten" kein natürlicher, sondern ein juristisch, nämlich durch das europäische Beihilfenrecht geprägter Begriff ist (vgl. dazu Möhlenkamp, ZIP 2014, Beilage zu Heft 44, S. 1 ff.; ders., DStR 2017, 816 ff.). Die Kriterien sind streng (vgl. Art. 2 Nr. 18 i.V.m. Art. 1 Nr. 4c) AGVO; Rz. 20 Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien 2014). In Zweifelsfragen und bei hohen Beträgen ist ein juristisches Gutachten ratsam.

Für andere Unternehmen ist es wichtig, die Krise nach Möglichkeit zu nutzen, um nachhaltig wirkende leistungs- und finanzwirtschaftliche Sanierungsmaßnahmen im Unternehmen umzusetzen. Dazu sind - erneut - fachgerechte wirtschaftliche Planungen im Rahmen des rechtlich Zulässigen erforderlich.

 

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